U7 – die siebte Vorsorge

Kurz vor dem 2. Geburtstag findet die U7, die so genannte Zweijahres-Untersuchung statt (idealerweise zwischen dem 21. und 24. Lebensmonat, jedoch frühestens ab dem 20. Lebensmonat und spätestens bis zum 27. Lebensmonat, sonst muss die Untersuchung den Eltern als IGel-Leistung in Rechnung gestellt werden). Neben den allgemeinen Untersuchungen der Körperfunktionen steht jetzt vor allem die Überprüfung der geistigen Entwicklung im Vordergrund. Ist das Kind in der Lage, Zwei-Wort Sätze zu bilden, bekannte Gegenstände zu benennen und einfache Aufforderungen verstehen? Das Kleinkind sollte die so genannte „50-Wort-Schwelle“ erreicht haben. Außerdem kontrolliert der Kinder- und Jugendarzt bei der Zweijahres-Untersuchung die Milchzähne und holt evtl. versäumte Impfungen nach.

U7a – die zusätzliche Vorsorge im Kindergartenalter

Um die Lücke zwischen U7 kurz vor dem zweiten Geburtstag und U8 im Alter von vier Jahren zu schließen, bieten Kinder- und Jugendärzte die U7a mit drei Jahren an (idealerweise zwischen dem 34. und 36. Lebensmonat). Diese zusätzliche Untersuchung wurde bisher nicht von allen gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Das Bundesgesundheitsministerium billigte die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses von Kassen und Ärzten über die neue Untersuchung U7a, d.h., seit 1. Juli 2008 muss die U7a von allen Kassen erstattet werden. Sie soll dazu beitragen, dass u.a. allergische Erkrankungen, Sozialisations- und Verhaltensstörungen, Übergewicht, Sprachentwicklungsstörungen, Zahn-, Mund- und Kieferanomalien früher erkannt und rechtzeitig behandelt werden.

Die Untersuchung sollte nicht vor dem 33. Lebensmonat (früher als 3 Monate vor dem dritten Geburtstag) und nicht nach dem 38. Lebensmonat (später als 2 Monate nach dem dritten Geburtstag) erfolgen, sonst muss die Untersuchung den Eltern als IGel-Leistung in Rechnung gestellt werden.

U8 – die achte Vorsorge

Auch bei der 8. Vorsorgeuntersuchung, die in der Regel im Alter von vier Jahren stattfindet (idealerweise ab dem 46. Lebensmonat bis zum 48. Lebensmonat), wird das Kind von Kopf bis Fuß untersucht. Der Kinder- und Jugendarzt kontrolliert die Funktionstüchtigkeit der Organe, das Hör- und Sehvermögen, und vor allem die Sprachentwicklung und Körperbeherrschung des Kindes. Der Arzt beurteilt die geistige Reife des Kindes und informiert sich bei den Eltern über sein soziales Verhalten. Zeigt das Kind Entwicklungsverzögerungen, klärt der Kinder- und Jugendarzt die Eltern über therapeutische Fördermaßnahmen auf. Bei der U8 werden außerdem der Blutdruck gemessen und der Urin untersucht.

Die Untersuchung sollte nicht vor dem 43. Lebensmonat (früher als 5 Monate vor dem vierten Geburtstag) und nicht nach dem 50. Lebensmonat (später als 2 Monate nach dem vierten Geburtstag) erfolgen, sonst muss die Untersuchung den Eltern als IGel-Leistung in Rechnung gestellt werden.

 

U9 – die neunte Vorsorge

Die letzte von insgesamt neun Vorsorgeuntersuchungen zwischen dem 60. und 64. Lebensmonat, d.h. mit etwa fünf Jahren, ist eigentlich auch die umfangsreichste. Dabei wird erneut der Urin analysiert und der Blutdruck gemessen. Neben den allgemeinen Untersuchungen der Organfunktionen, werden insbesondere das Seh- und Hörvermögen sowie die grob- und feinmotorische Entwicklung getestet. Aber auch die Überprüfung der Körperhaltung, Fußstellung sowie die geistige, seelische und soziale Entwicklung stehen bei dieser Vorsorgeuntersuchung im Vordergrund. Der Kinder- und Jugendarzt beurteilt dabei sowohl das Sprachvermögen und Sozialverhalten als auch die Intelligenz des Kindes. Zeigt das Kind Entwicklungsverzögerungen, klärt der Kinder- und Jugendarzt die Eltern über therapeutische Fördermaßnahmen auf. Er äußert sich außerdem zu der zu erwartenden Schulreife des Kindes und erinnert die Eltern an die Auffrischungsimpfung vor der Einschulung.

Die Untersuchung sollte nicht vor dem 58. Lebensmonat (früher als 2 Monate vor dem fünften Geburtstag) und nicht nach dem 66. Lebensmonat (später als ein halbes Jahr nach dem fünften Geburtstag) erfolgen, sonst muss die Untersuchung den Eltern als IGel-Leistung in Rechnung gestellt werden.